Erstschulung nach § 57b StVZO
Information: Zur Ermächtigung der Fahrtschreiberprüfungen nach § 57b StVZO.
Lehrgangsziel:
Lehrgangsinhalt:
Sonstiges:
Die Frist für die erste und alle weiteren Fortbildungsschulungen beträgt maximal 36 Monate, beginnend mit dem Monat, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Fortbildungsschulung abgelegt wurde.
Achtung! Wird die Frist um mehr als 2 Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung wieder eine Erstschulung durchzuführen!
Wichtiger Hinweis:
Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, daß sich unser Angebot an gewerbliche Anwender sowie Wiederverkäufer richtet. Diesem Kundenkreis entsprechend verwenden wir grundsätzlich Nettopreisangaben. Alle hier angegebenen Preise verstehen sich also stets zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.
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